Die Ablehnung von Teilzeitwünschen durch den Arbeitgeber

Der Wunsch von Beschäftigten nach einer Teilzeittätigkeit ist aus vielfältigen Gründen nachvollziehbar und wurde vom Gesetzgeber und den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf vielfältige Weise Rechnung getragen. Allerdings stellen die unterschiedlichen Arbeitszeitmodelle und Verteilungswünsche von Beschäftigten in Teilzeit die öffentlichen Arbeitgeber vor große Herausforderungen, die den öffentlichen Verwaltungen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Aufgaben zeitnah und in hoher Qualität zu erfüllen.

Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG für Beschäftigte einen sehr weitgehenden Rechtsanspruch auf eine Teilzeittätigkeit festgeschrieben. Soweit zum Teil eine bestimmte Betriebsgröße (z. B. bei „Brückenteilzeit“) überschritten wird, und ein Beschäftigter eine Warte- und Ankündigungsfrist für ein Teilzeitbegehren erfüllt, so hat der Arbeitgeber einer Verringerung des Beschäftigungsumfangs und einem Verteilungswunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen: „Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen“, § 8 Abs. 4 TzBfG. Ähnliche Regelungen sind in den drei großen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes TVöD-Bund, VKA und TV-L zu finden.

Diesem weitgehenden Anspruch eines Beschäftigten auf Verringerung der Arbeitszeit und Festlegung einer Verteilung nach dessen Wünschen kann der Arbeitgeber nur mit Verweis auf entgegenstehende betriebliche Gründe entgegnen. Zulässigerweise kann ein Arbeitgeber einen Teilzeitwunsch insbesondere dann verwehren, wenn Organisation, Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb durch den Teilzweitwunsch wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Ob diese Gründe vorliegen muss der Arbeitgeber, der für das Vorliegen dieser betrieblichen Gründe beweislastpflichtig ist, anhand eines dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts (BAG) belegen (BAG, Urt. v. 24.06.2008, 9 AZR 313/07).

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Dreistufiges Prüfungsschema vom Bundesarbeitsgericht für die Personalpraxis

Auf Basis dieses Prüfungsschemas sind in den letzten Jahren immer wieder Entscheidungen im Zusammenhang mit Teilzeitwünschen von Beschäftigten durch die Arbeitsgerichte ergangen, die für die Bearbeitung solcher Anträge für die Personalverwaltungen der öffentlichen Arbeitgeber von wesentlicher Bedeutung sind, da die Ablehnung von Teilzeitwünschen trotz enormer Schwierigkeiten bei der Aufgabenerfüllung durch mangelnde Beschäftigungsvolumina im Regelfall nur schwer zu bewerkstelligen ist. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit seiner Entscheidung vom 26.09.2024 in einem Fall erneut aufgezeigt, das ein Teilzeitbegehren nicht in jeder Konstellation zwingend vom Arbeitgeber hingenommen werden muss (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.09.2024, Az. 2 SLa 9/24).

Im vorliegenden Fall hat ein Labortechniker, welcher mit der Wartung den Laborgeräten befasst ist, die Reduzierung seiner Arbeitszeit von 38 auf 26,6 Stunden pro Woche verlangt. Zudem sollte die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit dergestalt erfolgen, dass er von Montag bis Donnerstag normal arbeiten wollte, während er immer Freitag und zusätzlich alle zwei Wochen jeweils noch Montag frei hat. Der Arbeitgeber lehnte die Reduzierung und die Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen des Beschäftigten ab, da diese die Organisation im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Der Arbeitgeber führt auf Basis des oben genannten dreistufigen Prüfungsschemas aus, dass das Organisationskonzept des Betriebs vorsieht, dass Störungen an den Laborgeräten durch den Einsatz eines Labortechnikers spätestens am nächsten Werktag beseitig werden sollen. Die vom Beschäftigten begehrte Verteilung seiner Arbeitszeit würde jedoch dazu führen, dass das Labor an diesen Tagen nicht mehr besetzt wäre, was die zeitnahe Beseitigung von Fehlern entsprechend des vom LAG als zulässig erachteten Organisationskonzeptes erheblich einschränken würde. Zudem konnte der Arbeitgeber durch ein entsprechendes Vermittlungsersuchen an die Bundesagentur für Arbeit nachweisen, dass keine geeignete Arbeitskraft als Vertretung gewonnen werden konnte. Die Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber war daher zulässig.

Fazit: Teilzeitwünsche von Arbeitnehmern sollten aus vielfältigen personalpolitischen Gründen soweit wie möglich auch entsprechend der Wünsche der Beschäftigten umgesetzt werden. Grenzen finden diese Wünsche jedoch an der Stelle, an der die Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben für öffentliche Arbeitgeber unmöglich wird, mithin betriebliche Gründe gegen eine Teilzeitbeschäftigung sprechen. Dasselbe gilt auch entsprechend für privatrechtliche Arbeitgeber. Das dreistufige Prüfungsschema des Bundesarbeitsgerichts stellt für die Personalverwaltungen des öffentlichen Dienstes eine praxisnahe Basis für solche Entscheidungen dar. Das vorliegende Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zeigt dabei auf, wie wichtig ein reproduzierbares betriebliches Organisationskonzept für die Begründung einer etwaigen Ablehnung eines Teilzeitbegehrens ist.

(Artikel erstellt am 13.01.2025)

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Der Verfasser

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Tobias R. Thauer
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  • Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes
  • TVöD-VKA / Bund und TV-L
  • Eingruppierung (Erfahrungsstufen, §§ 16, 17 TVöD-VKA / Bund und TV-L)
  • Gesetzliches und tarifvertragliches Befristungsrecht
  • Urlaubsrecht
  • Beschäftigungszeiten im TVöD-VKA / Bund und TV-L inkl. Überleitungstarifverträge
  • Das Recht der schwerbehinderten Menschen für Arbeitgebende
  • Nebentätigkeitsrecht

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